Satzung

Inhalt:
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 - Vermögenshaftung
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
§ 7 - Organe des Vereins
§ 8 - Vorstand
§ 9 - Zuständigkeit des Vorstandes
§ 10 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 11 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 12 - Mitgliederversammlung
§ 13 - Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 - Auflösung des Vereins

Anlage - Beitragsordnung

Satzung - Stand: 3. Juli 2006

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Kayhuder Kids". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name - "Förderverein Kayhuder Kids e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kayhude und wird in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Kindergartens der Gemeinde Kayhude und der Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde Kayhude.

2.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, ideelle und organisatorische Unterstützung von
a)die Unterhaltung der angemieteten Räume des Fördervereins,
b)das Wirken für das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen in den Räumen der Gemeinde und des Kindergartens Kayhude,
c)Fahrten, die ausschließlich mit der steuerbegünstigten Kinder- und Jugendarbeit zusammenhängen,
d)die Unterstützung der Erziehung und Bildung im Interesse der Familien der Kinder und Jugendlichen,
e)die Schaffung und Sicherstellung optimaler Bedingungen für eine interessante Lebensgestaltung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht und unmittelbar, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, z.B. über Beiträge, Spenden und Veranstaltungen.

5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

6.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Kayhude, die es unmittelbar für den gemeinnützigen Zweck der Erziehung zu verwenden hat.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die den Zweck des Vereins fördern will.

2.Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

3.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

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§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod einer natürlichen Person, Auflösung einer Personengesellschaft oder juristischen Person, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2.Der Austritt erfolgt gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Er entbindet nicht von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

3.Wenn ein Mitglied in grober Weise schuldhaft gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder die satzungsmäßigen Beschlüsse des Vereins und seiner Organe verstoßen hat oder aber trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist, kann es nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Erklärung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung in der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei Vorstand einzulegen, der binnen eines weiteren Monats nach fristgemäßer Einlegung eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

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§ 5 - Vermögenshaftung
Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

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§ 6 - Mitgliedsbeiträge
1.Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung erlässt dazu eine Beitragsordnung.

2.Für eine, im gleichen Haushalt lebende über 18-jährige Person wird im Antragsfall eine Mitgliedschaft mit ermäßigtem Beitrag §1 (2) der Beitragsordnung gewährt.

3.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht enthoben.

4.Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge stunden, teilweise erlassen oder von der Erhebung im Einzelfall ganz absehen.

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§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

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§ 8 - Vorstand
1.Dem Vorstand kann nur angehören, wer Mitglied des Vereins ist. Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft.

2.Der Vorstand besteht aus
a)dem / der 1. Vorsitzenden
b)dem / der 2. Vorsitzenden
c)dem Kassenwart
d)dem/ der Schriftführer/in

Der Leiter / die Leiterin des Kindergartens ist Beirat des Vorstands. Weitere Beiräte - auch Ausschüsse - können durch den Vorstand und / oder die Mitgliederversammlung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins gebildet werden.

3.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.

4.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Vorstands nach § 26 BGB gemeinsam vertreten.

5.Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

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§ 9 - Zuständigkeit des Vorstandes
1.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

2.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung nebst Erstellung der Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Ge-schäftsberichtes und des Jahresabschlusses
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

3. Der Vorstand trifft Entscheidungen über die Beschaffung von Einzelobjekten, deren Preis bis einschließlich 1.500,-- Euro liegt und die für die Förderung der Kinder- und Jugendar-beit sowie des Kindergartens der Gemeine Kayhude benötigt wird.

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§ 10 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt er im Amt. Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln gewählt werden, eine Blockabstimmung ist zulässig.

2.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der ursprünglichen Amtsdauer.

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§ 11 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1.Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder an Vertretungsstelle von seinem Stellvertreter einberufen werden. Vorstandssitzungen haben mindestens 2 x jährlich stattzufinden.

2.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Beschlussverfahren und das Einberufungsverfahren regelt. Diese Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

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§ 12 - Mitgliederversammlung
1.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

2.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)Wahl und Abberufung von Vorstandmitgliedern
b)Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse und die Vereinsbuchhaltung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
c)Entscheidungen zu treffen über die Beschaffung von Einzelobjekten, deren Preis 1.500,-- Euro übersteigt
d)Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan
e)Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f)Beschlussfassung über den Jahresabschluss
g)Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h)Aufstellung einer Beitragsordnung
i)Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
j)Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
k)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

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§ 13 - Einberufung der Mitgliederversammlung
1.Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied genannte Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

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§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

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§ 15 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.

2.Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen. Wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen, findet eine schriftliche Beschlussfassung statt.

3.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

4.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von neun Zehntel erforderlich.

5.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Mitgliederversammlung zu ziehende Los.

6.Von jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist in der Regel die/der Schriftführer(in). Sollte sie/er verhindert sein, wird zum Beginn der Mitgliederversammlung ein(e) Protokollführer(in) gewählt.

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§ 16 - Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann gem. § 15 Abs. 4 erfolgen.

2.Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter sind in diesem Falle gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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Satzung vom 10. Mai 2006 - geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2006

Beitragsordnung
Der Beitrag
§1
(1) Die Mitglieder bestimmen ihren Beitrag selbst. Mindestbeitrag für das laufende Geschäftsjahr 12,-- Euro.
(2) Der Beitrag für eine, im gleichen Haushalt lebende über 18-jährige Person entsprechend §6 Nr. 2 der Satzung beträgt 6,- Euro für das laufende Geschäftsjahr.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
(4) Der Beitrag muss bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres auf dem Konto der Sparkasse Südholstein - BLZ 230 510 30 - Konto. 150 786 86 eingegangen sein.
(5) Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.
(6) Bei späterem Eintritt als dem 01.01. wird der Beitrag anteilig berechnet und ist sofort zu entrichten. Bei Austritt aus dem Verein wird kein Beitrag erstattet.
§2
(1) Bei Neufestsetzung des Beitrages durch die Mitgliederversammlung ist §1 der Beitrags-ordnung entsprechend zu ändern. Andere §§ bleiben rechtswirksam.
(2) Der neue Beitrag muss allen Mitgliedern bis zum Ablauf des Geschäftsjahres mitgeteilt werden.
§3
Die Beitragsordnung tritt zusammen mit der Satzung in Kraft.

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